Wahlbekanntmachung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die

 Wahl des Rates der Gemeinde Geeste

sowie für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters 

am 13. September 2026

 

 

1. Wahltag und Wahlzeit

Nach der Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2026 vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 36) findet die Gemeinderatswahl der Gemeinde Geeste am Sonntag, 13. September 2026 von 08.00 – 18.00 Uhr statt.

Laut Ratsbeschluss vom 25.02.2026 findet die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Geeste ebenfalls am Sonntag, den 13. September 2026 in der Zeit von 08.00 – 18.00 Uhr statt. Erhält bei der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am Sonntag, 27. September 2026 von 08.00 – 18.00 Uhr eine Stichwahl unter den beiden Wahlvorschlägen mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt.

 

2. Wahl des Rates der Gemeinde Geeste

 

2.1 Wahlbereich

Das Wahlgebiet der Gemeinde Geeste besteht aus einem Wahlbereich.

 

2.2 Zahl der Vertreterinnen und Vertreter im Rat

Im Wahlgebiet der Gemeinde Geeste werden 26 Ratsfrauen oder Ratsherren neu gewählt.

 

2.3 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21 ff NKWG und §§ 32 ff NKWO entsprechen.

 

2.4 Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber

Der Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 NKWG je Wahlbereich höchstens 31 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf gemäß § 21 Abs. 5 NKWG nur den Namen einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

 

2.5 Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss gemäß § 21 Abs. 9 NKWG von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat eine wahlberechtige Person für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind deren Unterschriften auf den Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind. Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten.

Die Formblätter sind auf Anforderung beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste, erhältlich. Vom Erfordernis zur Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien bzw. Wählergruppen befreit:

 

-       Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)

-       Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

-       Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen)

-       BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

-       Die Linke (Die Linke)

-       Unabhängige Wählergemeinschaft Geeste (UWG)

 

2.6 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Rates sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, den 20. Juli 2026, 18:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste einzureichen.

Da es sich um eine Ausschlussfrist lt. § 21 Abs. 2 Satz 2 NKWG handelt, wird dringend empfohlen, die Vorschläge frühzeitig einzureichen, um etwaige Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beheben zu können.

 

3. Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

 

3.1 Wahlvorschlag

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten, die oder der nach § 80 Abs. 4 NKomVG wählbar ist.

 

3.2 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 45 d NKWG und 32 ff NKWO entsprechen.

 

3.3 Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss gemäß § 45 d Abs. 3 NKWG von mindestens 130 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen gilt Ziffer 2.5 entsprechend.

 

3.4 Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, den 06. Juli 2026, 18:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste einzureichen.

Da es sich um eine Ausschlussfrist lt. § 21 Abs. 2 Satz 2 NKWG handelt, wird dringend empfohlen, die Vorschläge frühzeitig einzureichen, um etwaige Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beheben zu können.

 

4. Wahlanzeige von Parteien

Die nicht unter Ziffer 2.5 aufgeführten Parteien, die an der Kommunalwahl am 13. September 2026 teilnehmen wollen, haben dies gemäß § 22 Abs. 1 NKWG dem Niedersächsischen Landeswahlleiter bis zum 15. Juni 2026 anzuzeigen. Die Adresse des Landeswahlleiters lautet: Niedersächsischer Landeswahlleiter – Geschäftsstelle -, Schiffgraben 12, 30159 Hannover.

 

49744 Geeste, 30. April 2026 

 

Höke

Gemeindewahlleiter

 

Die Bekanntmachung steht hier zum Herunterladen bereit.