Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das

 Wählerverzeichnis und

die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen

am 13. September 2026

 

Die Bekanntmachung steht hier zum Herunterladen bereit.

 

1.    Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde Geeste kann werktags in der Zeit vom 24. August bis 28. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten

 

Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

im Rathaus der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste-Dalum von den wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

2.    Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs gemäß § 46 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) verwendet werden.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste-Dalum einen Antrag schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

 

3.    Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

 

4.    Einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag

 

4.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

4.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichti

gung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

 

5.    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste-Dalum beantragt werden.

Der Schriftform wird auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und per SMS-Kurznachricht versendete Anträge sind nicht zulässig. Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltage, 13.09.2026, 15.00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen weißen Stimmzettelumschlag und einen roten Wahlbriefumschlag. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.

Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Der Wahlscheinantrag gilt für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Inhaber von Wahlscheinen können nur durch Briefwahl wählen.

 

6.    Bei der Briefwahl hat die Wählerin/der Wähler der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, den verschlossenen roten Wahlbriefumschlag

1. mit dem weißen Wahlschein

2. den/die Stimmzettel im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag

so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, liegen dem Wahlschein bei. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

 

49744 Geeste, 11. August 2026                                            

DER GEMEINDEWAHLLEITER

der Gemeinde Geeste        

Höke