Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Geeste;
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 135 „Industriegebiet nördlich Wietmarscher Damm“, 1. Änderung OT Dalum
Bebauungsplan
Der Rat der Gemeinde Geeste hat in seiner Sitzung am 25.02.2026 den Bebauungsplan Nr. 135 „Industriegebiet nördlich Wietmarscher Damm“, 1. Änderung Ortsteil Dalum einschließlich der Begründung gemäß § 13 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 135 „Industriegebiet nördlich Wietmarscher Damm“, 1. Änderung liegt im südwestlichen Randgebiet der Ortslage Dalum, direkt westlich angrenzend zum Gewerbe- und Industriegebiet Dalum. Es wird im Süden durch die Landesstraße 67 (Wietmarscher Damm) und im Norden durch einen landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Auch im östlichen Randbereich verläuft ein landwirtschaftlicher Weg, der nach Norden in die Elwerathstraße übergeht.
(Quelle des Kartenausschnittes: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung © 2025 )
Der Bebauungsplan Nr. 135 „Industriegebiet nördlich Wietmarscher Damm“, 1. Änderung Ortsteil Dalum einschließlich der Begründung liegen ab sofort unbefristet während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Geeste, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer C 2, öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung ist der Bebauungsplan Nr. 135 „Wietmarscher Damm“, 1. Änderung Ortsteil Dalum gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig geworden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan entstehenden Vermögensnachteilen sowie die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und die nach § 214 Abs. 2 a beachtlichen Fehler sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der o. g. Bauleitpläne schriftlich gegenüber der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3, 49744 Geeste-Dalum, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
49744 Geeste, den 26.02.2026
Gemeinde Geeste
Der Bürgermeister
Höke