Bekanntmachung Kommunal- und Direktwahlen 2026 - allgemein
Bekanntmachung der Gemeinde Geeste
zu den Kommunalwahlen und Direktwahlen am 13. September 2026
sowie möglichen Stichwahlen am 27.09.2026
1. Am Sonntag, dem 13. September 2026 finden in der Gemeinde Geeste folgende Wahlen statt:
Direktwahl der Landrätin/des Landrats
Direktwahl der Bürgermeister/des Bürgermeisters
Wahl des Kreistags
Wahl des Gemeinderates
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Geeste ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Darüber hinaus werden in zwei Briefwahlvorstände die Briefwahlergebnisse für den Bereich der Gemeinde Geeste festgestellt.
In der Wahlbenachrichtigung, die jeder wahlberechtigten Person spätestens am 23. August 2026 zugestellt worden ist, ist der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann.
3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl der Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für die Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung.
Die Stimmzettel für die Direktwahlen enthalten die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und jeweils ein Feld für jede Bewerberin/jeden Bewerber zur Kennzeichnung.
4. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen der Abgeordneten statt (z.B. Gemeinderats- und Kreiswahl), so hat sie für jede dieser Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen.
Für die Direktwahlen hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme.
5. Die wahlberechtigte Person kann ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie
5.1. bei der Wahl der Abgeordneten die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimmen gelten sollen. Sie kann diese verteilen auf
- a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedenen Listen,
b) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen, ohne an die Reihenfolge innerhalb der Listen gebunden zu sein,
d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,
jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!
5.2 bei der Direktwahl auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet, wem die Stimme gelten soll, jedoch nicht mehr als eine Stimme auf dem Stimmzettel. Der Stimmzettel ist sonst ungültig!
6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.
7. Wer keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.
8. Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
9. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel; finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift der Gemeindewahlleitung, Am Rathaus 3, 49744 Geeste-Dalum so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für die sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs bei der Wahlleitung liegt bei der wählenden Person. Verspätet eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.
10. Jede wählende Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin/einen Vertreter anstelle der wählenden Person ist unzulässig.
11. Eine wählende Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wählenden Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wählenden Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.
Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
12. Die Wahl ist öffentlich. Jeder hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
13. Die Briefwahlvorstände treten um 16 Uhr im Rathaus der Gemeinde Geeste, Am Rathaus 3,, 49744 Geeste-Dalum zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen. Im Falle einer etwaigen Stichwahl treten die Briefwahlvorstände an der genannten Anschrift am 27.09.2026 erneut um 16 Uhr zusammen.
14. Im Zuge der Direktwahlen kann es am 27.09.2026 zu einer Stichwahl kommen. Die Stichwahl findet in den gleichen Wahlräumen wie die Hauptwahl statt.
15. Während der Wahlzeit sind im und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 33 Abs. 2 des Nieders. Kommunalwahlgesetzes).
16. Wer unbefugt wählt und sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wählenden Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wählenden Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
49744 Geeste, 27. August 2026
DER GEMEINDEWAHLLEITER
der Gemeinde Geeste
Höke