Bekanntmachung Vorhaben Errichtung und Betrieb Wasserstoffleitung

 Bekanntmachung

über ein Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Nr. 503 H2ercules Nordsee-Ruhr-Link III (NRL III) von Bunde nach Wettringen

der Open Grid Europe GmbH

 

Die Open Grid Europe GmbH plant die Errichtung und den Betrieb der Wasserstoffleitung Nr. 503 H2ercules Nordsee-Ruhr-Link III (NRL III) von Bunde nach Wettringen.

 

Gemäß § 43 l Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 5 EnWG ist für die Errichtung und den Betrieb von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter ein Planfeststellungsverfahren zu führen. Die vorliegenden Planungen sehen die Errichtung und den Betrieb einer Leitung von ca. 121,5 km mit einem Durchmesser von DN 1200 (ca. 1,2 m) vor, wobei der antragsgegenständliche niedersächsische Teil der Leitung etwa 117,5 km lang ist.

 

Die Leitung verläuft durch die Landkreise Leer, Emsland und Grafschaft Bentheim und berührt die Städte/Gemeinden Bunde, Weener, Rhede, Dörpen, Heede (Ems), Dersum, Walchum, Lathen, Sustrum, Haren (Ems), Niederlangen, Oberlangen, Meppen, Geeste, Wietmarschen, Schüttorf, Samern, Emsbüren, Salzbergen und Ohne.

 

Aufgrund der Nähe zu den Niederlanden wird eine grenzüberschreitende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.

 

Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich.

 

Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Erläuterungsbericht, die Planunterlagen samt Übersichtsplan, Lageplänen und Trassierungsplänen, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG, einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG, Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen sowie Fachbeiträge zum Denkmalschutz, zum Klima, zur Wasserrahmenrichtlinie und zum Boden.

 

Die Auslegung der Antragsunterlagen wird hiermit gemäß § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bekannt gemacht.

 

Die Auslegung erfolgt gem. § 73 Abs. 3 VwVfG für die Dauer eines Monats. Die Auslegung erfolgt gemäß § 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können in der Zeit

 

vom 06.11.2025 bis 05.12.2025 jeweils einschließlich

 

im Internet unter http://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/genehmigungsverfahren/aktuelle_planfeststellungsverfahren/ sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/  eingesehen werden (§ 27a VwVfG).

 

Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.

 

Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich.

 

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 07.01.2026 (einschließlich), Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei nachfolgenden Stellen erheben:

 

-       Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld

 

oder

 

-       Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Außenstelle Meppen, Vitusstraße 6, 49716 Meppen

 

oder

 

-       per E-Mail an [email protected]

 

Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist,

 

also bis zum 07.01.2026 (einschließlich),

 

Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwendenden verletzt wird.

 

Gemäß § 17 VwVfG ist bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine unterzeichnende Person mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertretung der übrigen Unterzeichnenden zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass

 

  • etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),

  • bei Ausbleiben einer beteiligten Person in dem Erörterungstermin auch ohne diese Person verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),

  • die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 a VwVfG),

  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4b VwVfG),

  • •       Beteiligte sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen können; die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VwVfG),

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  • •       Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt werden,

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  • •       Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, nicht erstattet werden,

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  • •       die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung gestellt werden, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen werden dabei beachtet; auf Verlangen der Einwendenden können deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

 

Die Durchführung eines Erörterungstermins ist gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG in das Ermessen der Planfeststellungsbehörde gestellt. Die Planfeststellungsbehörde wird über die Durchführung eines Erörterungstermins nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist entscheiden.

 

Meppen, den 23.10.2025

 

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

 

Im Auftrag

Marquardt

 

Az. des LBEG: 1.4/L67304-03_04/2025-0004/

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