Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems
Die niedersächsische Landeswahlleitung informiert über die Kommunalwahl 2026 und die Grundzüge des niedersächsischen Kommunalwahlsystems.
Die Bekanntmachung steht hier zum Herunterladen bereit.
Allgemeines
Am 13. September 2026 finden in Niedersachsen Kommunalwahlen statt. Alle fünf Jahre wählen die Bürgerinnen und Bürger die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für mehr als zweitausend Kommunalvertretungen (Abgeordnete für die Regionsversammlung, die Kreistage, die Samtgemeinderäte, die Räte der Städte und Gemeinden) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. In Gemeinden mit Ortschaften oder Stadtbezirken werden zusätzlich die Mitglieder der Ortsräte bzw. der Stadtbezirksräte gewählt. Die Wahlräume sind am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Die zugelassenen Wahlvorschläge und die Namen der Bewerberinnen und Bewerber werden etwa sechs Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt gemacht.
In vielen Kommunen werden die Wählerinnen und Wähler am 13. September 2026 zusätzlich zur Wahl der kommunalen Vertretungen zur Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten aufgerufen. Hierzu zählen die hauptamtlichen (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister, Samtgemeindebürgermeisterinnen und Samtgemeindebürgermeister und die Landrätinnen und Landräte sowie die Regionspräsidentin oder den Regionspräsidenten
der Region Hannover. Entsprechende Direktwahlen finden jedoch nur in den Kommunen statt, in den die Amtszeit der aktuellen Amtsinhaberin oder des aktuellen Amtsinhabers zum 31. Oktober 2026 endet. Durch die 2025 beschlossene Verlängerung der Amtszeiten der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten auf acht Jahre läuft ihre Amtszeit künftig nicht mehr automatisch parallel zur fünfjährigen Wahlzeit der Räte und Kreistage.
Welche Wahlen finden statt?
In den kreisangehörigen Gemeinden sind die Bürgerinnen und Bürger zur Stimmabgabe bei bis zu fünf verschiedenen Wahlen aufgerufen:
- In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden für die Kreistagswahl, die Samtgemeinderatswahl,
die Gemeinderatswahl sowie ggf. die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder des Landrats; - In den Einheitsgemeinden für die Kreistagswahl, die Gemeinderatswahl sowie ggf. die
Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und die Wahl der Landrätin oder
des Landrats und ggf. die Ortsratswahl.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wenn sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind (für die Kommunalwahl 2026 also spätestens am 13. September 2010 geboren wurden) und
- seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet, in dem sie wählen wollen, ihren Wohnsitz haben (z. B. im Landkreis für die Wahl des Kreistags),
- nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind sowie
- in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.
Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden bzw. Samtgemeinden geführt. In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten in der Regel von Amts wegen eingetragen. Dies allerdings nur, sofern sie nicht vergessen haben, sich in ihrer Gemeinde rechtzeitig anzumelden.